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verkaufs- und lieferbedingungen : bereich : handel / einkaufen
1. anerkennung der verkaufs- und lieferbedingungen
alle von uns angenommenen aufträge werden ausschließlich auf basis dieser verkaufs- und
lieferbedingungen ausgeführt. durch auftragserteilung bzw. annahme der lieferung erkennt der
besteller diese bedingungen ausdrücklich an. andere bedingungen (z.b. einkaufsbedingungen
des bestellers) gelten auch dann nicht, wenn diesen von uns nicht widersprochen wird.
abweichungen hiervon bedürfen einer schriftlichen vereinbarung.
2. angebot und vertragsabschluß
2.1. unsere angebote sind freibleibend. bestellungen unserer kunden werden erst durch
unsere schriftliche auftragsbestätigung, die bei lieferung ab lager auch zugleich mit der
rechnungslegung erfolgen kann, oder durch unsere lieferung angenommen. unsere
auftragsbestätigung ist allein für den vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht
unverzüglich ein schriftlicher widerspruch zugeht.
2.2. nebenabreden und vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen bestätigung.
3. preise und zahlung
3.1. unsere preise verstehen sich in eur exklusive gesetzlicher mehrwertsteuer. die lieferung
erfolgt netto ab betriebsstätte schärding bzw. lieferant.
versand nach unserer wahl per paketdienst, post, bahn, spedition oder nach spezieller
kundenvorschrift. die kosten für verpackung und transport werden zu selbstkosten
weiterberechnet.
kosten für eilversand, versicherung und sonstige auf kundenveranlassung durchgeführte
aktion werden nach aufwand berehnet.
3.2. es gilt ein mindest-auftragswert von eur 20,00 (stand: 1/97). für besondere artikel gibt es,
je nach bestimmungen des lieferwerks, u. u. andere mindestwerte, diese sind den
offerten bzw. auftragsbestätigungen zu entnehmen.
3.3. die rechnungen sind 30 tage nach dem ausstellungsdatum bar ohne jeden abzug fällig
und bei den von uns angegebenen banken zu bezahlen. bei zahlungen innerhalb von 14
tagen ab ausstellungsdatum gewähren wir 2 % skonto auf den rechnungs-endbetrag.
zahlungen werden von uns immer auf die jeweils älteste schuld angerechnet.
ein skonto wird nicht gewährt, soweit ältere, fällige rechnungen noch unbeglichen sind.
bei großprojekten können besondere, auf die jeweiligen projekte bezogene
zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart werden.
werden fällige rechnungen nicht bezahlt, so werden alle weiteren lieferungen und
leistungen sofort, d.h. unabhängig vom ablauf von 30 tagen, zur zahlung fällig
3.4. bei zahlungsverzug, beginnend mit überschreitung des vereinbarten zahlungszieles,
berechnen wir angemessene zinsen, mindestens in höhe von 3% über dem nationalbankdiskontsatz.
3.5. rediskontierfähige wechsel werden mit 3 %, nicht rediskontierfähige wechsel mit 5 % über
dem jeweils gültigen diskontsatz der nationalbank abgerechnet.
3.6. die zurückhaltung von zahlungen oder die aufrechnung mit gegenansprüchen des
bestellers sind nicht statthaft.
3.7. zahlungen mittels scheck werden von uns nur zahlungshalber angenommen.
4. lieferung
4.1. die ware reist auf gefahr des bestellers ab betriebsstätte schärding, (bzw. ab lieferwerk
bei direktlieferung), unabhängig von der art der versendung und der eventuellen
übernahme der versendungskosten. verzögert sich der versand oder die abholung durch
den besteller infolge von umständen, die dieser zu vertreten hat, so geht die gefahr mit
anzeige der versand- bzw. lieferbereitschaft auf den besteller über.
4.2. unsere lieferzeitangaben sind immer annähernde angaben und unverbindlich. die
lieferfrist beginnt mit der absendung der auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
vollständigen technischen klärung und der beibringung der vom besteller beizustellenden
unterlagen, genehmigungen, freigaben sowie vor einlangung einer evtl. vereinbarten
anzahlung. die lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem ablauf der liefergegenstand
unser haus schärding verlassen hat oder die versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.3. von uns verschuldete nichteinhaltung vereinbarter lieferfristen und die unmöglichkeit der
leistung berechtigen den besteller nach angemessener, mindestens 4-wöchiger nachfrist
zum rücktritt vom vertrag gem. §§ 918 abgb ff. alle anderen, weitergehenden ansprüche
des bestellers, insbesondere auf ersatz von schäden irgendwelcher art und zwar auch
von solchen, die nicht an dem liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen.
4.4. rücktritt ist nicht möglich bei leistungsstörungen aufgrund höherer gewalt, wie auch
leistungsverzögerungen, die außerhalb unserer beeinflußbarkeit liegen, wie z.b. streiks
und aussperrungen, behinderte zufuhr der roh- und fertigungsstoffe, behördliche
maßnahmen etc. betriebsstörungen bei uns oder unseren unterlieferanten befreien uns
für die dauer der behinderung oder nach unserer wahl endgültig für den nichterfüllbaren
teil von der verpflichtung zur lieferung, ohne daß dem besteller uns gegenüber ansprüche
zustehen. überschreitet die lieferverzögerung einen zeitraum von 2 monaten, so steht
dem besteller der rücktritt vom vertrag hinsichtlich der von der lieferverzögerung
betroffenen menge zu. weitere ansprüche stehen dem besteller nicht zu.
4.5. bei aufträgen, deren erfüllung aus mehreren teillieferungen besteht, ist nichterfüllung,
mangelhafte oder verspätete erfüllung einer lieferung ohne einfluß auf andere lieferungen
des auftrags. teillieferung sind zulässig.
4.6. bei sonderfertigungen von speziellen produkten unseres programms, insbesonders bei
dichtungen, federn, düsen, bälgen etc., kann die stückzahl aus poduktionstechnischen
gründen nicht immer genau eingehalten werden. wir behalten uns daher eine
geringfügige mehr- oder minderlieferung bis 10 % und eine entsprechend angepaßte
berechnung vor. bei lieferungen, die nach gewicht eingewogen werden (z.b. o-ringe in
großen stückzahlen), ist diese mehr- oder minderlieferung ebenfalls möglich. in unseren
offerten wird dies nicht immer explizit erwähnt.
5. schutzrechte und werkzeuge
5.1. an anwendungsvorschlägen, entwürfen, zeichnungen und anderen dem besteller in der
angebots- und auftragsphase überlassenen unterlagen behalten wir uns das eigentumsund
urheberrecht vor. diese dürfen daher dritten nur im einvernehmen mit uns zugänglich
gemacht werden und sind auf unser verlangen zurückzugeben.
5.2. soweit wir erzeugnisse nach vom besteller übergebenen zeichnungen, mustern oder
sonstigen unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die gewähr dafür, daß
schutzrechte dritter nicht verletzt werden.
5.3. werkzeuge zur herstellung des liefergegenstands, insbesonders für dichtungen, bälge,
düsen und andere formteile, die von uns geliefert werden, bleiben in unserem eigentum,
auch wenn dem besteller anteile kosten hierfür berechnet wurden.
6. eigentumsvorbehalt
6.1. alle gelieferten waren bleiben bis zur erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem besteller
aus der lieferung oder einem bauvorhaben zustehenden ansprüche unser eigentum. der
besteller darf die vorbehalts-waren ausschließlich im rahmen seines ordnungsgemäßen,
üblichen geschäftsbetriebes veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbinden.
6.2. bei weiterveräußerung tritt uns der besteller hiermit seine künftige forderung aus der
weiterveräußerung gegen seinen kunden mit allen nebenrechten sicherungshalber ab,
ohne daß es noch einer späteren, besonderen erklärung bedarf. wird die vorbehaltsware
zusammen mit anderen gegenständen weiterveräußert, ohne daß für die vorbehaltsware
ein einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der besteller uns mit vorrang vor der übrigen
forderung denjenigen teil der gesamtforderung ab, der dem von uns gestellten wert der
vorbehaltsware entspricht. wir nehmen die abtretungserklärungen hiermit an.
6.3. eine verarbeitung von in unserem eigentum stehenden vorbehaltswaren nimmt der
besteller für uns vor, ohne daß uns daraus verpflichtungen entstehen. bei der
verarbeitung, vermischung oder verbindung von vorbehaltsware mit anderen, nicht in
unserem eigentum stehenden waren steht uns ein mit-eigentumsanteil an der neuen
sache im verhältnis des rechnungswerts der von uns gelieferten waren zu dem der
anderen waren zu. erwirbt der besteller alleineigentum an der neuen sache, sind die
vertragspartner darüber einig, daß der besteller uns im verhältnis des rechnungswertes
der von uns gelieferten waren miteigentum an der neuen sache einräumt und diese
unentgeltlich für uns verwahrt.
6.4. bei der veräußerung von waren, an denen uns nach verarbeitung, verbindung oder
vermischung miteigentum zusteht, erfaßt die vorausabtretung einen forderungsanteil in
der höhe des berechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
waren.
6.5. wir sind berechtigt, die vorbehaltsware herauszuverlangen, wenn der besteller mit der
erfüllung der gegen ihn bestehenden ansprüche aus der geschäftsverbindung in verzug
kommt. der schuldner trägt die transport- und manipulationskosten. das verlangen der
herausgabe oder die inbesitznahme stellen keinen rücktritt vom vertrag dar.
6.6. bis zu unserem widerruf ist der besteller zur einziehung abgetretener forderungen
berechtigt. diese berechtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen widerruf, wenn
der besteller seinen verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt oder über ihn ein
insolvenzverfahren eröffnet wird. auf unser verlangen hat uns der besteller die zur
einziehung erforderlichen angaben über die abgetretenen forderungen zu geben,
entsprechende unterlagen zu übermitteln und dem schuldner die abtretung anzuzeigen.
darüber hinaus sind wir in jedem fall berechtigt, dem besteller die abtretung
bekanntzugeben und die einziehung selbst vorzunehmen.
6.7. der besteller darf die vorbehaltsware weder verpfänden noch zur sicherung übereignen.
vor bzw. vor einer verpfändung, beschlagnahme oder sonstigen verfügung durch dritte
hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6.8. unser eigentumsvorbehalt bleibt erhalten, wenn der besteller den rechnungsbetrag mittels
scheck bezahlt und gleichzeitig einen von uns indossierten und/oder ausgestellten
wechsel über den kaufpreis erhält (scheck/wechsel-verfahren).
7. gewährleistung und haftung
für unsere lieferungen und leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden
bestimmungen gewähr und haftung (nach §922 abgb und schadenersatzrecht):
7.1. für wesentliche mängel leisten wir nach unserer wahl gewähr durch verbesserung bzw.
nachbesserung (ersatzlieferung), wandlung oder kaufpreisminderung. zur vornahme aller
uns notwendig erscheinenden nachbesserungen bzw. nachtrag des fehlenden hat uns
der besteller die erforderliche zeit und gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der
mängelhaftung befreit.
nur wenn wir mit der beseitigung des mangels in verzug sind, hat der besteller das recht,
den mangel selber oder durch dritte beseitigen zu lassen und von uns ersatz der
notwendigen kosten zu verlangen. von den durch die nachbesserung entstehenden
unmittelbaren kosten tragen wir jene des ersatzstücks einschließlich versand, sowie die
angemessenen kosten für aus- und einbau. dies alles in vorheriger absprache mit uns. es
bleibt uns überlassen, nach lage des einzelfalls auch evtl. eigenes personal hiefür zu
stellen. in diesen fällen tragen wir die kosten des ersatzstückes einschließlich des
versands. alle anderen kosten trägt der besteller. ersatzteile, die von uns bezogen
werden können, der besteller aber aus eigenem aus anderer quelle bezieht, werden nur
in der höhe gutgeschrieben, die diese ersatzteile bei uns gekostet hätten. ersetzte teile
bleiben bis zur vollständigen bezahlung unser eigentum.
7.2. reklamationen
der besteller hat die ware unverzüglich, längstens aber binnen 5 kalendertagen ab
übergabe auf etwaige mängel zu überprüfen. festgestellte mängel sind unverzüglich,
spätestens aber binnen 14 tagen nach übernahme schriftlich und mit genauer
beschreibung des mangels uns mitzuteilen, und zwar bevor die ware eingebaut wurde.
diese unverzügliche rügepflicht gilt auch bei später festgestellten verdeckten mängeln.
der besteller ist verpflichtet, auf unseren wunsch die beanstandeten teile an uns
rückzusenden und/ oder einen unabhängigen sachverständigen oder abgesandten
unserer firma zur begutachtung in seinem werk zuzulassen. lehnt er dies ab, sind wir von
jedweder gewährleistung befreit. im fall verspäteter mängelrüge sind allenfalls
gerechtfertigte gewährleistungsansprüche erloschen.
7.3. unsere angaben in angeboten, prospekten und dergleichen zum liefer- und
leistungsgegenstand, zum verwendungszweck u.s.w. (z.b. maße, gewichte,
funktionswerte und dgl.) sind beschreibungen bzw. kennzeichnungen, nicht aber
zusicherungen von eigenschaften. die angebote werden auf basis jener daten erstellt, die
uns vom kunden zur verfügung gestellt werden. der besteller hat uns von allen
parametern zu unterrichten, die für die angebotsausarbeitung von belang sind. sind die
vom besteller getätigten angaben unrichtig und basiert ein später vom besteller
behaupteter mangel ausschließlich auf falschen angaben, so hat der lieferant hierfür nicht
zu haften. es liegt insbesondere keine falschlieferung vor. unsere produkte, vor allem
hydraulikdichtungen, durchlaufen in der fertigung und vor auslieferung eine sorgfältige
kontrolle. die vielzahl der verwendungsmöglichkeiten im täglichen einsatz schließt eine
gewährleistung und haftung für die richtigkeit unserer empfehlungen im einzelfall aus.
geringfügige abweichungen von mustern oder von früheren lieferungen oder sonstiger
angaben, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte funktionsfähigkeit nicht wesentlich
beeinträchtigen, begründen keine reklamations- oder gewährleistungsansprüche. für die
einlagerung von elastomer-artikeln gilt din 7716. technische änderungen dienen dem
fortschritt zum nutzen unserer kunden.
7.4. ein von uns zu vertretender mangel liegt insbesondere in folgenden fällen n i c h t vor:
- unsachgemäße oder andere verwendung des liefergegenstandes als vertraglich
vorgesehen; - überbeanspruchung, z.b. durch gestörte betriebszustände; fehlerhafte
montage bzw. inbetriebsetzung durch den besteller oder dritte; - verwendung
ungeeigneter betriebsstoffe; - von uns nicht genehmigte änderungen des
liefergegenstandes, insbesondere durch einbau fremder bauteile; - mangelhafte,
bauseitige voraussetzungen und vorarbeiten; betriebs- und produktionsbedingter
verschleiß sowie verfahrenstechnische, chemische, eletrochemische oder elektrische
einflüsse, sofern sie nicht auf ein verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
7.5. gewährleistung gem. § 922 abgb ff und schadenersatzrecht wird nur für jene mängel
erbracht, die binnen 6 monaten ab gefahrenübergang gerichtlich geltend gemacht
wurden.
7.6. über die vorstehenden regelungen hinaus sind alle weitergehenden ansprüche
ausgeschlossen.
die vorstehende haftungsregelung gilt auch für unsere beratung in wort und schrift und für
ergebnisse von versuchen. der besteller ist insofern nicht davon befreit, selbst die
eignung für die beabsichtigten verwendungszwecke zu prüfen.
8.montage
im fall von durch uns auszuführenden montagen werden eigene, schriftliche vereinbarungen
bzw. montagebedingungen vereinbart.
9. erfüllungsort, gerichtsstand und anzuwendendes recht
9.1. erfüllungsort für unsere lieferungen und leistungen ist der ort von dem aus geliefert oder
geleistet wurde. erfüllungsort für alle zahlungen ist a-4780 schärding.
9.2. gerichtsstand für sämtliche rechte und pflichten beider vertragsbeteiligten aus geschäften
jedweder art ist das für schärding sachlich zuständige gericht. wir sind auch berechtigt,
bei den für den sitz des bestellers zuständigen gerichten zu klagen.
9.3. es gilt ausschließlich österreichisches recht mit ausnahme des un-kaufrechts
bgbi.96/1988
10.sollten einzelne bestimmungen dieser verkaufs- und lieferbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so bleiben die übrigen bedingungen voll wirksam.
11.bei reisevermittlungsgeschäften gelten partiell andere vorschriften/ regelungen. wir weisen
darauf hin, dass wir lediglich als mittler auftreten und
die reisen nicht selbst veranstalten. es gelten daher immer & automatisch die
agbs des jeweiligen reiseveranstalters auf den wir explizit hinweisen
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